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Tipps & Tricks rund um Steuern & Sparen 2019

Verdeckte Gewinnausschüttung, § 8 Abs. 3 S. 2 KStG

Von einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 S. 2 KStG spricht man dann, wenn die folgenden Voraussetzungen kumuliert vorliegen. Diese wurden vom Bundesfinanzhof in seiner ständigen Rechtsprechung aufgestellt und mehrfach bestätigt.

  1. Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung
  2. Zumindest mitveranlasst durch das Gesellschaftsverhältnis
  3. Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung muss sich auf den Unterschiedsbetrag gem. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG auswirken
  4. Sie darf in keinem Zusammenhang zu einer offenen Gewinnausschüttung stehen
  5. Sie muss geeignet sein, beim Gesellschafter einen Beteiligungsertrag gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auszulösen (sogenanntes „Korrespondenzprinzip“)