Verdeckte Gewinnausschüttung, § 8 Abs. 3 S. 2 KStG
Von einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 S. 2 KStG spricht man dann, wenn die folgenden Voraussetzungen kumuliert vorliegen. Diese wurden vom Bundesfinanzhof in seiner ständigen Rechtsprechung aufgestellt und mehrfach bestätigt.
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung
- Zumindest mitveranlasst durch das Gesellschaftsverhältnis
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung muss sich auf den Unterschiedsbetrag gem. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG auswirken
- Sie darf in keinem Zusammenhang zu einer offenen Gewinnausschüttung stehen
- Sie muss geeignet sein, beim Gesellschafter einen Beteiligungsertrag gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auszulösen (sogenanntes „Korrespondenzprinzip“)