Skip to main content

Tipps & Tricks rund um Steuern & Sparen 2019

Steuerbescheid

Der Steuerbescheid nimmt im deutschen Steuerrecht eine zentrale Stelle ein. Juristisch gesehen handelt es sich hierbei um einen besonderen Steuerverwaltungsakt. Dabei ist jedoch unter Steuerbescheid nicht nur der „klassische“ Einkommensteuerbescheid zu verstehen, sondern auch etwa ein Feststellungsbescheid. Das Aufheben und Ändern von besonderen Steuerverwaltungsakten ist in der Abgabenordnung an strenge Bedingungen geknüpft.

Dem gegenüber gibt es einfachere Steuerverwaltungsakte, die eigene Vorschriften über das Ändern und Aufheben mit sich führen. Diese einfachen Steuerverwaltungsakte sind etwa Haftungsbescheide.

Wichtig ist in der Praxis vor allem der besondere Steuerverwaltungsakt. Die AO führt besondere Änderungsvorschriften für Steuerbescheide und diesen gleichgestellte Bescheide (insbesondere Feststellungsbescheide). Im Folgenden zeigen wir, was sich hinter diesen Bescheiden verbirgt.

Der Einkommensteuerbescheid

Der Einkommensteuerbescheid ist eine Folge der Steuererklärung. Die Pflicht zur Steuererklärung besteht zwar in der Regel, es gibt hiervon jedoch auch Ausnahmen. Mit dem Wirksamwerden des Einkommensteuerbescheids entsteht der Steueranspruch des Staates gegen den Steuerpflichtigen.

Die Grundlage für den Einkommensteuerbescheid ist die Einkommensteuererklärung. Hier werden die Besteuerungsgrundlagen erfasst und zusammengeführt. Auch wenn keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, sollte dies getan werden – nur so können Aufwendungen geltend gemacht werden, was zu einer niedrigeren Steuer führen kann.

Der Einkommensteuerbescheid gibt Aufschluss darüber, ob Steuern gezahlt werden müssen oder ob der Staat dem Steuerpflichtigen eine Rückerstattung gewährt. Wichtig für Privatpersonen ist vor allem die letzte Seite: Hier muss die Finanzbehörde begründen, wenn und warum einzelne Aufwendungen nicht akzeptiert wurden und daher die Bemessungsgrundlage nicht verringert wurde.

Der Feststellungsbescheid

Der Feststellungsbescheid ist, wie auch der Steuerbescheid, ein besonderer Steuerverwaltungsakt. Für die Änderung und Aufhebung dieser Bescheide sind nicht die § 130 ff. AO, sondern die §§ 169 ff. AO einschlägig. Über einen Feststellungsbescheid kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen für einen Steuerbescheid feststellen.

In der Praxis ist vor allem die Gesellschafterstellung in einer Personengesellschaft ein Anwendungsfall des Feststellungsbescheids. Weil Personengesellschaften einkommensteuerrechtlich transparent sind, wird der Gewinn der Gesellschaft per Feststellungsbescheid auf die Gesellschafter aufgeteilt.

Wichtig für Steuerpflichtige ist hier vor allem: Wer mit dem Einkommensteuerbescheid unzufrieden ist und Rechtsmittel einlegen möchte, der darf sich nicht gegen den Steuerbescheid richten. Weil der Steuerbescheid hier ein Folgebescheid mit dem Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid ist, muss sich der Einspruch gem. § 351 Abs. 2 AO gegen den Grundlagenbescheid in Form des Feststellungsbescheids richten.

Der Haftungsbescheid

Der Haftungsbescheid ist ein einfacher Steuerverwaltungsakt. Die steuerrechtliche Haftung bedeutet das Haften mit dem eigenen Vermögen für eine fremde Steuer. Mit dem Haftungsbescheid wird der für die Steuer Haftende statt des ursprünglichen Steuerschuldners in Anspruch genommen.

Der häufigste Fall einer Haftung ist natürlich die Lohnsteuer. Der Steuerschuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Der Steuerentrichtungspflichtige ist hier jedoch der Arbeitgeber. Gem. § 42d Abs. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die abzuführende Lohnsteuer.