Skip to main content

Tipps & Tricks rund um Steuern & Sparen 2019

Achtung: Keine Verrechnung bei Liebhaberei

Steuerrecht: Liebhaberei

Steuerrecht: Liebhaberei

Die Liebhaberei ist im Steuerrecht keineswegs so positiv besetzt, wie im echten Leben. Dabei meint die Liebhaberei schließlich, dass man eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht unternimmt – also aus rein privatem Interesse oder als Hobby. Der Standardfall ist hierbei wohl meist die Pferdezucht. Die Gründe, warum man ein Hobby als gewerbliches Unternehmen aufbauen möchte, können vielseitig sein.

Zunächst kommt in Betracht, dass man Verluste aus einem teuren Hobby mit Gewinnen aus der gleichen oder einer anderen Einkunftsart verrechnen möchte. Sein Hobby lässt man sich bekanntlich gerne etwas kosten – bei einigen Hobbys, etwa der Pferdezucht, können diese Kosten jedoch leicht fünf- oder sechsstellige Beträge ausmachen. Da kommt eine Verlustverrechnung auf horizontaler Ebene gerade recht.

Dabei ist zu beachten, dass ohnehin nicht alle Einkunftsarten eine Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten erlauben. Dies ist etwa bei Verlusten aus Kapitalvermögen der Fall. Eine entsprechende gesetzliche Regelung hat der Gesetzgeber in § 20 Abs. 6 S. 1 EStG getroffen. Auch der Verlustabzug gem. § 10d EStG scheidet aus.

Ab wann spricht man von Liebhaberei?

Der Bundesfinanzhof hat in vergangenen Urteilen immer dann eine Liebhaberei angenommen, wenn objektiv und subjektiv keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. In objektiver Hinsicht wird eine Totelgewinnprognose angestellt: Kann der Steuerpflichtige auf den gesamten Zeitraum des Betriebs überhaupt Gewinne erzielen? Auf subjektiver Seite wird gefragt, ob der Steuerpflichtige überhaupt willens ist, Gewinne zu erzielen.

Dabei ist es durchaus nicht unüblich, dass zu Beginn einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit Anfangsverluste zu Buche stehen. Dies lässt der BFH natürlich gelten – auch langjährige Verluste können keine Liebhaberei darstellen, wenn objektiv oder subjektiv keine Liebhaberei vorliegt. Dabei ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen immer im Einzelfall vom Steuerberater genau zu prüfen.


Keine Kommentare vorhanden


Du hast eine Frage oder eine Meinung zum Artikel? Teile sie mit uns!

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *