Skip to main content

Tipps & Tricks rund um Steuern & Sparen 2019

Umsatzsteuer Tipps für Gründer & Unternehmer

Umsatzsteuer Tipps

Umsatzsteuer Tipps

Die Umsatzsteuer wird regelmäßig dem Unternehmenssteuerrecht zugerechnet, auch wenn der Unternehmer die Steuerlast gar nicht tragen soll. Der Unternehmer ist bei der Umsatzsteuer lediglich der Steuerschuldner – durch den Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer entsteht eine kalkulatorische Abwälzbarkeit auf den Endverbraucher. Dieser soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Umsatzsteuer bezahlen, immerhin signalisiert der Kauf eines mit der Umsatzsteuer belegten Produkts finanzielle Leistungsfähigkeit.

Für Unternehmen ist die Umsatzsteuer mit Aufwand und Kosten verbunden. Von der Umsatzsteuervoranmeldung über Nachzahlungen bis hin zu korrekten Rechnungsstellung – wir haben drei wichtige Tipps im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer aufgelistet. Diese sind vor allem für junge Unternehmer und Gründer wichtig.

Tipp 1: Die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG

Die sogenannte Kleinunternehmerregelung ist vor allem bei Gründern sehr beliebt. Wer im vorangegangenen Kalenderjahr unter 17.500 € Umsatz lag und im aktuellen Geschäftsjahr voraussichtlich unter 50.000 € erwirtschaften wird, kann sich gänzlich von der Umsatzsteuer befreien lassen. In diesen Fällen entfällt die Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung, andererseits besteht jedoch auch keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Auch die Ausweisung der Umsatzsteuer auf Rechnungen entfällt mangels Umsatzsteuerpflicht gänzlich.

Tipp 2: Umsatzsteuervoranmeldung nicht vergessen

Die Umsatzsteuer wird per Umsatzsteuervoranmeldung festgesetzt. Rechtlich kommt eine Umsatzsteuervoranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO gleich. Dabei besteht jedoch etwas Spielraum. Wenn etwa häufig hohe Rückzahlungen zu erwarten sind, so kann statt dem Quartal auch der Kalendermonat zum Voranmeldungszeitraum gewählt werden (§ 18 Abs. 2a UStG). Dabei sollten Gründer vor allem das Folgende bedenken: In den ersten beiden Jahren der Geschäftstätigkeit ist die Umsatzsteuervoranmeldung nicht quartalsweise, sondern monatsweise abzugeben, vgl. § 18 Abs. 2 S. 4 UStG.

Tipp 3: Ordnungsgemäße Rechnung verlangen

Häufig scheitert der Vorsteuerabzug im Nachhinein, weil der Unternehmer vergisst, sich eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen zu lassen. Damit der Vorsteuerabzug möglich ist, muss sich die Steuernummer des Rechnungstellers und die separat ausgewiesene Umsatzsteuer darauf befinden. Nur dann kann die Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht und die gezahlte Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstattet werden.


Keine Kommentare vorhanden


Du hast eine Frage oder eine Meinung zum Artikel? Teile sie mit uns!

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *