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Tipps & Tricks rund um Steuern & Sparen 2019

Einnahmen, Einkünfte und Einkommen im Detail

Einnahmen, Einkünfte & Einkommen

Einnahmen, Einkünfte & Einkommen

Wenn man im deutschen Steuerrecht unterwegs ist, so fallen oftmals einige Begriffe, die sich nicht leicht voneinander abgrenzen lassen. Dazu zählen unter anderem die Begriffe der Einnahmen, der Einkünfte und des Einkommens. Im Volksmund werden diese Begriffe in der Regel wild durcheinander genutzt – dabei sind die Bedeutungen dieser Fachwörter in der Praxis klar voneinander zu trennen. Insbesondere der Unterschied zwischen dem Einkommen und dem zu versteuernden Einkommen ist essentiell wichtig.

Wer wissen will, was sich hinter diesen Begriffen verbirgt, der kann einfach einen Blick in den § 2 des EStG werfen. Dieser Paragraph legt im Einkommensteuerrecht fest, wie sich das zu versteuernde Einkommen, auf das letztendlich der Steuertarif angewendet wird, errechnet. Im Folgenden zeigen wir, welche Informationen sich hinter diesen steuerrechtlichen Begriffen verbergen und was diese für die Einkommensteuer bedeuten.

Die Einnahmen

Die Einnahmen bilden das unterste Glied in der Kette der steuerbaren Vermögenszuwächse. Einnahmen sind die jeweiligen Zuflüsse innerhalb einer Einkunftsart, vermindert um die Aufwendungen, die zur Erreichung, Erhaltung und Sicherstellung der Erzielung der Einnahmen aufgewendet werden müssen.

Die Einkünfte, § 2 Abs. 2, 3 EStG

Die Einkünfte teilen sich in § 2 Abs. 2 EStG zunächst in Gewinn- und Überschusseinkunftsarten. Je nachdem, welcher Einkunftsart bestimmte Einnahmen zuzurechnen sind, erfolgt hier die Errechnung der Einkünfte. Anschließend werden sämtliche Einkünfte addiert und folgende Beträge abgezogen:

  • der Altersentlastungsbetrag
  • der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • der Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG

Die Summe aller Einkünfte, abzüglich der drei hier dargestellten Abzüge, ergeben den Gesamtbetrag der Einkünfte.

Das Einkommen, § 2 Abs. 4 EStG

Das Einkommen eines Steuerpflichtigen ist die Summe, bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte. Hiervon werden dann Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) abgezogen.

Das zu versteuernde Einkommen, § 2 Abs. 5 S. 1 EStG

Das zu versteuernde Einkommen ist der interessanteste Wert im Einkommensteuerrecht. Diese Summe stellt nämlich die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer dar. Man erhält das zu versteuernde Einkommen, indem das Einkommen um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge gekürzt wird. Auf das zu versteuernde Einkommen wird dann der Einkommensteuertarif angewendet und man erhält die Einkommensteuer.


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