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Tipps & Tricks rund um Steuern & Sparen 2019

Leistungsort der Umsatzsteuer

Bei der Frage, ob eine Lieferung oder sonstige Leistung umsatzsteuerpflichtig ist, spielt es eine große Rolle, an welchem Ort die Leistung erbracht wird. Dabei unterscheidet das Gesetz zunächst zwischen der Lieferung und der sonstigen Leistung. Auch eine Unterscheidung zwischen dem Versenden und dem stationären Verkauf von Lieferumfang wird unterschieden. Bei sonstigen Leistungen spielt die Unternehmereigenschaft des Kunden eine entscheidende Rolle.

Der Leistungsort für die Umsatzsteuer bestimmt sich nach folgenden Kriterien:

  • Lieferung
    • Bei Beförderung oder Versendung, § 3 Abs. 6 S. 1 UStG: Bei Beginn der Lieferung
    • Ohne Beförderung oder Versendung, § 3 Abs. 7 S. 1 UStG: Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht
  • Sonstige Leistung
    • Bei Leistung an Endkunden, § 3a Abs. 1 S. 1 UStG: Unternehmenssitz des Verkäufers
    • Bei Leistung an Unternehmer, § 3a Abs. 2 S. 1 UStG: Unternehmenssitz des Kunden