Korrespondenzprinzip
Das Korrespondenzprinzip ist eine Voraussetzung für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung einer Körperschaft. Dabei handelt es sich nur dann um eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn beim Gesellschafter Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG in Höhe des Unterschiedsbetrages ausgelöst werden. Fehlt eine solche Folge einer Gewinnausschüttung, so handelt es sich nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung.