Skip to main content

Tipps & Tricks rund um Steuern & Sparen 2019

Subsidiarität der Einkunftsarten

Eine bestimmte Tätigkeit ist nur dann steuerbar, wenn sie unter einen der Tatbestände des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 7 EStG subsummiert werden kann. Kommen für eine Tätigkeit mehrere Tatbestände in Betracht, so gehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 15 EStG) oder speziellere Einkunftsarten in den meisten Fällen vor. Dies ist beispielsweise bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 3 EStG) oder bei Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 8 S. 1 EStG) der Fall.